OLG DÜSSELDORF: HAFTUNG AUCH FÜR WERBEINHALTE, DIE DURCH DYNAMISCHE GOOGLE ADS-ANZEIGEN GESCHALTET WERDEN

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 24.01.2022 entschieden, dass Werbetreibende auch dann für Werbeinhalte haften, wenn diese aufgrund von dynamischen Google Ads-Anzeigen automatisch geschaltet werden.

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 24.01.2022 entschieden, dass Werbetreibende auch dann für Werbeinhalte haften, wenn diese aufgrund von dynamischen Google Ads-Anzeigen automatisch geschaltet werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war es der Beklagten bereits zuvor gerichtlich untersagt worden, geschäftlich handelnd mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest zu werben und/oder werben zu lassen, ohne die entsprechende Fundstelle des Warentests anzugeben.

Das OLG hat der Beklagten vorliegend ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 10.000,- wegen Zuwiderhandlung gegen das ihr obliegende Unterlassungsgebot auferlegt.

Die Beklagte schaltete dynamische Google Ads-Anzeigen, wobei eine Anzeige ohne Fundstelle erschien. Hierin sah die Klägerin einen Verstoß, während die Beklagte dem entgegenhielt, dass sie aufgrund der dynamischen Verwendung von Google Ads keine Kontrolle über die Inhalte habe.

Hierzu führt das Gericht in der genannten Entscheidung aus, dass derjenige, der sich derartiger Werbeformen bediene, auch sicherstellen müsse, dass auch gleichsam „automatisierte“ Verstöße gegen gerichtliche Verbote nicht begangen werden können. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie es unterlassen habe, entsprechende Anstrengungen zu unternehmen und deren Erfolg zu kontrollieren. Die Beklagte hatte nicht ausgeführt, ob und wenn ja, welche Maßnahmen ihrerseits ergriffen wurden und welche Weisungen an die mit der Online-Werbung befassten Mitarbeiter erteilt wurden, um sicherzustellen, dass eine Werbung, wie sie mit der Unterlassungsverfügung verboten worden war, nicht mehr erfolgt.

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2022, Az.: 20 W 4/22