OLG FRANKFURT/MAIN: IRREFÜHRENDE WERBUNG DURCH MOBILFUNKANBIETER

Das OLG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 16.09.2021 entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters irreführend war.

Das OLG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 16.09.2021 entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters irreführend war.

Ein Mobilfunkanbieter hatte sich per E-Mail an einen Kunden gewendet, nachdem dieser die Vertragsbeziehung beendet hatte. In der E-Mail versprach der Mobilfunkanbieter dem Kunden zusätzliches Datenvolumen, wenn er telefonisch Kontakt zum Mobilfunkanbieter aufnimmt. Auf telefonische Nachfrage erklärten dann Mitarbeiter des Mobilfunkanbieters dem Kunden, dass eine Freischaltung dieses Datenvolumens nur in Betracht komme, wenn der Kunde die Kündigung zurückziehe.

Das Gericht hat entschieden, dass durch dieses Angebot eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorliegt, indem zunächst gegenüber dem Kunden damit geworben wurde, der Kunde würde bei einem Anruf das Datenvolumen vorbehaltslos erhalten, ihm jedoch dann bei späteren Telefonanrufen mitgeteilt wurde, dass er als zusätzliche Voraussetzung seine Kündigung zurücknehmen müsse.

Nach Ansicht des Gerichts liegt eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG vor, da die Werbung den Verkehr anrege, Kontakt mit dem Mobilfunkanbieter aufzunehmen. § 5 UWG umfasst nach Auffassung des Gerichts auch eine Irreführung, die lediglich von einer Anlockung ausgeht. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH werden von dem Begriff der geschäftlichen Entscheidung nicht nur die Entscheidungen über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkt erfasst, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende aber vorgelagerte Entscheidungen, wie z.B. das Betreten eines Geschäfts oder das Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet.

Das Vorliegen eines solchen Falls mit geschäftlicher Relevanz liegt nach Auffassung des OLG vor. Der Kunde wurde vorliegend durch das Versprechen eine voraussetzungslosen Vorteils dazu gebracht, telefonisch Kontakt zum Mobilfunkanbieter aufzunehmen, um diesen leichter von der Rücknahme seiner Kündigung zu überzeugen. Die Entscheidung des Kunden zur Kontaktaufnahme ist so als geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG anzusehen.

Dabei haftet die Beklagte auch für ihre Mitarbeiter, unabhängig davon ob, diese irrtümlich, ordnungswidrig oder fehlerhaft diese zusätzliche Voraussetzung verlangt haben sollten.

 

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.2021, Az.: 6 U 133/20