OLG FRANKFURT: WETTBEWERBSVERHÄLTNIS ZWISCHEN ONLINE SHOP UND BIO-LANDWIRT

Mit Urteil vom 11.11.2021 hat das OLG Frankfurt über die Frage des Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem Bio-Landwirt und einem Online Shop entschieden.

Mit Urteil vom 11.11.2021 hat das OLG Frankfurt über die Frage des Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem Bio-Landwirt und einem Online Shop entschieden.

Der Online-Shop verkaufte über seine Webseite Müslimischungen, die der Kunde nach Hause geliefert bekommt. Der Bio-Landwirt, um den es im vorliegenden Fall ging, verkaufte Getreide aus eigenem Anbau und bot daneben auch Müslis aus eigenem Getreide und zugekauften Zutaten an. Diese Müslis konnten beim Landwirt über eine Website bestellt und dann nach Absprache auf dem Hof abgeholt werden.

In dem Rechtsstreit, in dem der Landwirt als Antragssteller gegen den Online-Handel wegen eines Verstoßes gegen Informationspflichten vorging, war insbesondere auch die Frage nach dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden Parteien streitig.

Das OLG hat entschieden, dass ein solches im konkreten Fall vorliegt. Das Gericht war der Ansicht, dass ein Wettbewerbsverhältnis dann vorliegt, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen - also im Absatz behindern oder stören kann. Dabei bestehen nach Auffassung des Gerichts auch keine allzu hohen Anforderungen, sondern es reiche aus, wenn sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zum Betroffenen stellt. Ebenso können nach Ansicht des Gerichts auch Unternehmen, die auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen agieren, in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, wenn sie sich an denselben Abnehmerkreis wenden.

Vorliegend boten beide Parteien Müslimischungen und entsprechende Zutaten an, sodass nach Auffassung des OLG austauschbare Produkte vorliegen. Keine Rolle spielt nach Auffassung des Gerichtes, dass der Landwirt teilweise auch als Lieferant von Hofläden tätig ist und nur Großmengen ab 5 kg abgibt. Ebenso wenig, dass die beiden Parteien sich unterschiedlicherer Vertriebswege bedienen (Versand und Abholung).  Zudem lag nach Auffassung des Gerichts auch eine räumliche Überschneidung statt, da der Online-Handel seine Waren bundesweit und somit auch in der Region des Landwirts anbot.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.11.2021, Az.: 6 U 81/21