OLG NÜRNBERG: IRREFÜHRENDE WERBUNG TROTZ HINWEIS IN FUßNOTE

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine objektiv falsche Blickfangwerbung nicht durch einen Hinweis in einer Fußnote richtiggestellt werden kann.

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine objektiv falsche Blickfangwerbung nicht durch einen Hinweis in einer Fußnote richtiggestellt werden kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde ein Möbelhaus verklagt, das mit der Aussage warb „39 % in ALLEN Abteilungen“. In einer Fußnote am unteren Rand der Anzeige wurden dann Einschränkungen erläutert, etwa welche Produkte von der Rabattaktion ausgeschlossen bzw. welche Abteilungen eingeschlossen sind.

Das Gericht hat entschieden, dass es sich bei der Werbung um eine Blickfangwerbung handelt. Bei der streitgegenständlichen Werbung habe sich um eine objektiv falsche Werbung gehandelt.

Dazu wird in der Entscheidung des Gerichtes ausgeführt:

Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gibt, bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht, liegt eine sogenannte „dreiste Lüge“ vor. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit könne der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden.

In anderen Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, könne der dadurch veranlasste Irrtum durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat. Dabei reiche es nicht aus, wenn der beworbene Artikel zusammen mit weiteren Artikeln abgebildet wird, ohne die er nicht benutzt werden kann, und der aufklärende Hinweis nur ganz am Ende der Produktinformationen innerhalb der Produktbeschreibung steht, ohne am Blickfang teilzuhaben und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben zu wahren.

Im vorliegenden Fall führt das Gericht aus, dass die Werbung (teilweise) objektiv unzutreffende Angaben enthielt, bei denen die Unrichtigkeit eindeutig und leicht hätte vermieden werden können. Die für Verbraucher eindeutige Werbeaussage „39 % in ALLEN Abteilungen“ sei von Verbrauchern dahingehen zu verstehen, dass in allen Abteilungen auch ein nicht unwesentlicher Teil von bereits reduzierten Waren von dem Rabattangebot profitiere. Die Werbeaussage sei daher objektiv unzutreffend, da „anderweitig reduzierte Produkte“ laut der Fußnote in der Anzeige von dem Angebot ausgeschlossen sind. Es handele sich folglich laut Gericht nicht nur um eine präzisierungsbedürftige Unklarheit oder Halbwahrheit, sondern um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache. Diese könne auch nicht durch eine klarstellende Fußnote berichtigt werden.

Quelle:  OLG Nürnberg, Urteil vom 23.12.2022 – Az.: 3 U 1720/22