OLG STUTTGART: BRIEFWERBUNG NACH DSGVO AUSDRÜCKLICH ZULÄSSIG

Das OLG Stuttgart entschied in einem Beschluss vom 02.02.2024, dass Direktwerbung per Briefwerbung von der DSGVO ausdrücklich erlaubt sei.

Das OLG Stuttgart entschied in einem Beschluss vom 02.02.2024, dass Direktwerbung per Briefwerbung von der DSGVO ausdrücklich erlaubt sei.

Hintergrund ist eine Klage eines Betroffenen, der von dem beklagten Unternehmen einen Werbebrief mit Werbung über Produkte des Unternehmens per Post erhalten hatte. Das Unternehmen erhielt dabei die Adresse von einem anderen Unternehmen. Eine Kundenbeziehung zwischen Kläger und der Beklagten bestand nicht, eine Einwilligung in eine solche Verarbeitung seiner Daten lag seitens des Klägers ebenfalls nicht.

Das Unternehmen berief sich auf ihr berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, während er Kläger die Ansicht vertrat, es läge keine Rechtsgrundlage vor für den Versand des Werbebriefs als Direktwerbung. Der Kläger verlangte daher Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und berief sich auf einen immateriellen Schaden.

Das Gericht entschied zugunsten des beklagten Unternehmens. Es führte aus, dass in den Erwägungsgründen der DSGVO beispielhaft die Direktwerbung aufgeführt wird als berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Unter dem Begriff der Direktwerbung verstehe man jede unmittelbare Ansprache der betroffenen Person, etwa durch Zusendung von Briefen. Es ergebe sich weder aus den Vorschriften der DSGVO noch aus den Erwägungsgründen irgendwelche Anhaltspunkte, dass für eine solche Direktwerbung eine Kundenbeziehung bereits bestehen müsse. Unter dem Begriff der berechtigten Interessen seien vielmehr sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen zu verstehen, die auch außerhalb oder im Vorfeld einer Kundenbeziehung liegen können. Von der Briefwerbung zu unterscheiden sei jedoch die die Versendung von Direktwerbung als elektronische Nachrichten (also z.B. per E-Mail) – diese sind ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung als unzumutbare Belästigung unzulässig nach dem Wettbewerbsrecht (§ 7 UWG).

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. 02.02.2024, Az. 2 U 63/22