Sowohl das LG Würzburg als auch das LG Kassel haben in jüngster Zeit über die Frage des Rechtsmissbrauchs bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruches nach Art. 15 DSGVO entschieden.
In beiden Fällen wollten die Kläger je gegen Tarifanpassungen und -erhöhungen ihrer Versicherung vorgehen und verlangten in diesem Zusammenhang jeweils eine DSGVO-Auskunft über die Tarifprämien bzw. Tarifanpassungen. In beiden Fällen lehnten die Gerichte einen solchen Auskunftsanspruch aufgrund Rechtsmissbrauchs ab.
Nach Auffassung der Gerichte lag in beiden Fällen ein Rechtsmissbrauch vor. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO soll den Betroffenen dazu dienen, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Der Auskunftsanspruch soll es den Betroffenen ermöglichen, Datenverarbeitungsvorgänge nachzuvollziehen und kontrollieren zu können. Zudem solle es den Betroffenen ermöglicht werden, aufgrund der Auskunft weitere ihnen aus der DSGVO zustehenden Rechte verfolgen zu können (wie etwa die Berichtigung oder die Löschung von personenbezogenen Daten).
Zweck der Vorschrift sei es gerade nicht, dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen - diesen Zweck verfolgten nach je eigenem Vorbringen jedoch jeweils die Kläger. Zudem würde es sich bei den Tarifanpassungen und -prämien ohnehin nicht um personenbezogene Daten handeln, so die beiden Gerichte.
Quelle: LG Würzburg, Urteil vom 20.07.2022, Az.: 91 O 537/22; LG Kassel, Urteil vom 05.07.2022, Az.: 5 O 1954/21