STELLUNGNAHME VON RA SCHÜTZLE ZU DOMAINS IN HEILBRONNER STIMME

RA Schützle hat zu Fragen rund um ein unter der Domain www.muellmarken-landkreis-heilbronn.de abrufbares Online-Casino gegenüber der Heilbronner Stimme Stellung genommen.

RA Schützle hat zu Fragen rund um ein unter der Domain www.muellmarken-landkreis-heilbronn.de abrufbares Online-Casino gegenüber der Heilbronner Stimme Stellung genommen.

Den Beitrag finden Sie unter

https://www.stimme.de/heilbronn/landkreis-heilbronn/muell-system-landkreis-heilbronn-domain-online-gluecksspiel-casino-art-5146231

Hier finden Sie den Volltext der Stellungnahme von RA Schützle:

Frage: Ist es eine gängige Praxis, dass sich Online-Casinos komplett andere, durchaus auch mit Behörden in Verbindung stehende, Domains sichern?

Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass sich Anbieter wie Online-Casinos Domains sichern, die nicht unbedingt im Zusammenhang mit den angebotenen Leistungen stehen. Hintergrund dafür ist, dass sich die Anbieter erhoffen, dass Nutzer bei der Suche nach bestimmten Themen zufällig auf das Angebot stoßen. Oftmals werden gerade auch Domains verwendet, die einen Bezug zu aktuellen Themen (wie z.B. aktuell der Umstellung des Müllsystems) haben. Weiteres Beispiel hierfür sind sog. Vertipper-Domains, die auch in der Hoffnung registriert und genutzt werden, dass Nutzer sich bei der Eingabe der Domain vertippen und so auf die Seite gelangen.

Frage: Welchen Vorteil haben die Casinobetreiber, wenn sie solche, auf den ersten Blick, völlig themenfremde Internetadressen nutzen?

Es geht um Reichweite. Wenn Sie mit Ihrer Webseite oder Ihrem Online-Shop neu am Markt sind, haben Sie immer das Problem, wie Sie Kunden auf Ihr Angebot aufmerksam machen können. Dieses Ziel haben natürlich auch die Betreiber von Online-Casinos, wenn sie Internetadressen nutzen, die völlig themenfremd erscheinen.

Frage: Ist dieses Vorgehen – unabhängig vom vorliegenden konkreten Fall – legal?

Die Frage, ob die Registrierung bzw. Nutzung von Domains legal ist, muss immer im Einzelfall bewertet werden. Die Rechtsprechung zu dieser Frage sieht grundsätzlich vor, dass Gattungsbezeichnungen (wie muellmarken.de) regelmäßig ohne große Probleme genutzt werden dürfen. Allerdings darf durch die Domains nicht der Eindruck hervorgerufen werden, dass diese von einer offiziellen / staatlichen Stelle betrieben werden. Zudem darf keine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen hervorgerufen werden (siehe dazu auch die nächste Frage).

Im konkreten Fall ist die Webseite www.muellmarken-landkreis-heilbronn.de grafisch so gestaltet, dass klar ersichtlich ist, dass es sich nicht um ein „offizielles“ Angebot des Landkreises Heilbronn handelt. Zumal es durch die zum Jahreswechsel vorgenommen Umstellung des Müllsystems im Landkreis Heilbronn keine Müllmarken mehr gibt. Anders würde es aussehen, wenn offizielle Logos verwendet bzw. gezielt eine Verwechslungsgefahr mit offiziellen Stellen hergestellt werden soll. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass die Farbgestaltung einer Webseite kopiert oder gezielt Logos und Grafiken übernommen werden. Das wäre dann auch urheberrechtlich problematisch bzw. unzulässig.

Frage: Wie kann man reagieren, wenn beispielsweise eine dem eigenen Unternehmen ähnlich klingende Webseite mit Inhalten für Online-Glücksspiele bespielt wird? Schließlich kann sich das negativ auf die Reputation der eigenen Firma auswirken.

Wenn sich ein Online-Angebot negativ auf die Reputation eines Unternehmens auswirkt, ist das natürlich ärgerlich. Für die rechtliche Bewertung kommt es auch hier grundsätzlich auf den jeweiligen Einzelfall an. Sofern der Name des betroffenen Unternehmens (rechtlich: Firma) als Marke oder als Unternehmenskennzeichen geschützt ist, kann die Registrierung und Nutzung einer Domain mit ähnlich klingender Bezeichnung zu einer Verwechslungsgefahr führen. Hier spielen die Ähnlichkeit der Zeichen (Schriftbild, Klang und Bedeutung) sowie die Branchennähe der angebotenen Waren und Dienstleistungen eine Rolle. Manchmal werden auch bewusst kleinere Änderungen der Schreibweise, die Verwendung eines Bindestrichs oder ein Buchstabendreher eingesetzt, um Nutzer auf die Webseite zu lenken. In einem solchen Fall sollte ein spezialisierter Anwalt kontaktiert werden, der prüft, ob Ansprüche auf Unterlassung und ggfs. Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Ein Problem, das sich in der Praxis bei der Rechtsverfolgung häufig stellt, ist die Tatsache, dass fragwürdige Anbieter für die deutsche Justiz oftmals schwer greifbar sind. Häufig ist es bereits nicht einfach, herauszufinden, wer hinter einem Angebot tatsächlich steckt, wenn auf der Webseite keine Angaben dazu zu finden oder die bei der Registrierung der Domain gemachten Angaben falsch sind. Oftmals zieht sich ein Sachverhalt auch über mehrere Landesgrenzen hinweg, was die Durchsetzung der Rechte nochmals erschwert – auch in Europa.

Frage: Können Sie in diesem Fall einschätzen, ob es sich bei den Inhalten auf der Homepage um ein legales Angebot handelt?

Bei dem Angebot, das unter der Domain www.muellmarken-landkreis-heilbronn.de abrufbar ist, wäre ich persönlich vorsichtig. Seriöse Anbieter von Webseiten sind in Deutschland verpflichtet, eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) zu verwenden, das klar erkennbar auf der Webseite abrufbar sein muss. Ein solches konnte ich auf den ersten (und zweiten) Blick auf der Webseite nicht finden.

Zudem ist bei Angeboten wie Online-Casinos generell Vorsicht geboten: Öffentliche Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, handelt es sich um unerlaubtes (und auch strafbares) Glücksspiel. Dies regelt der Glücksspielstaatsvertrag. Hintergrund für die gesetzliche Regelung ist vor allem die Suchtgefahr, die von solchen Angeboten ausgeht. Die zuständige Behörde veröffentlich im Internet eine Liste der erlaubten Anbieter, die unter dem Link www.gluecksspiel-behoerde.de/de/fuer-spielende/uebersicht-erlaubter-anbieter-whitelist abrufbar ist. Die erlaubten Anbieter müssen sich u.a. verpflichten, verschiedene Maßnahmen umzusetzen (z.B. Maßnahmen zum Schutz der Spieler wie ein Einzahlungslimit, eine Sperrmöglichkeit etc.).

Ein weiterer Punkt, warum ich von der Nutzung entsprechender Angebote absehen würde: Wenn Sie schon nicht genau wissen, wer Anbieter des Online-Casinos ist, werden Sie für den (statistisch eher unwahrscheinlichen) Fall eines Gewinns - mit größerer Wahrscheinlichkeit als der Gewinnchance -Schwierigkeiten bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche haben, wenn der Anbieter den Gewinn nicht freiwillig an Sie auszahlt. Es gilt also auch hier: Gewinner ist vermutlich nur der Anbieter des Online-Casinos … 😊