STELLUNGNAHME VON RA SCHÜTZLE ZU PLAGIATEN BEI SOCIAL-MEDIA IN HEILBRONNER STIMME

RA Schützle hat zu Fragen rund um einen Streit zwischen 2 Influencerinnen betreffend Plagiaten bei Social-Media gegenüber der Heilbronner Stimme Stellung genommen.

RA Schützle hat zu Fragen rund um einen Streit zwischen 2 Influencerinnen betreffend Plagiaten bei Social-Media gegenüber der Heilbronner Stimme Stellung genommen.

Den Beitrag finden Sie unter

https://www.stimme.de/baden-wuerttemberg/streit-stuttgart-influencer-plagiat-vorwurf-unterwegs-mit-jasmin-its-jules-anwalt-art-5159815

Hier finden Sie den Volltext der Stellungnahme von RA Schützle:

Frage: Gibt es rechtliche Rahmenbedingungen für Social-Media-Nutzer, die sich um Plagiate drehen? Welche sind das?

Es existieren derzeit keine speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen für Social-Media-Nutzer in Bezug auf Plagiate. Es gelten allerdings die „normalen“ rechtlichen Vorschriften, z.B. aus dem Urheberrecht. Danach ist es beispielsweise verboten, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

Frage: Gibt es Gerichtsurteile, die Streit von Social-Media-Nutzern rund um Plagiate behandeln? Welche sind das?

In den letzten Jahren gibt es vermehrt entsprechende Plagiatsvorwürfe auf Social-Media. Meistens sind davon Fotos oder Texte betroffen. Hintergrund hierfür ist, dass sich Inhalte durch die zunehmende Verbreitung von Social-Media-Plattformen immer schneller erstellen und verbreiten lassen. In den entsprechenden Entscheidungen geht es meistens um die Frage, ob die Inhalte, die übernommen werden, urheberrechtlich geschützt sind, oder nicht. Diese Frage stellt sich auch für den vorliegenden Streit der beiden Influencerinnen.

Frage: Wie schwierig ist es, Plagiatsvorwürfe im Social-Media-Bereich nachzuweisen?

Wenn Fotos oder urheberrechtlich geschützte Texte 1:1 kopiert werden, dürfte der Nachweis recht einfach zu führen sein. In Fällen wie dem vorliegenden ist der Nachweis eines Plagiats jedoch nicht ganz so einfach: Soweit ersichtlich haben die beiden Influencerinnen bei ihren Beiträgen immer wieder ähnliche Themen aufgegriffen. In einigen Fällen ähneln sich auch Drehort und Skript / Texte der Beiträge. Eine Übernahme 1:1 ist dürfte allerdings – soweit ersichtlich – nicht vorliegen.

Das Problem ist vorliegend, dass die hinter den Beiträgen stehenden Ideen urheberrechtlich nicht geschützt sind (auch wenn hierfür manchmal ein Hauptteil der Zeit aufgewendet wird). Geschützt ist regelmäßig nur die konkrete Umsetzung, also vorliegend der konkrete Beitrag. Dieser darf ohne entsprechende Erlaubnis nicht einfach 1:1 kopiert werden. Auch bei Texten wird es schwierig. Normale „Gebrauchstexte“ sind urheberrechtlich im Regelfall nicht geschützt. Hierfür ist das Erreichen einer sog. Schöpfungshöhe erforderlich, wie sie z.B. bei Gedichten vorliegt. Alleine die Verwendung einzelner Sätze oder Satzteile reicht für einen Schutz meistens noch nicht aus.

Hintergrund dafür, dass Ideen nicht geschützt sind, ist, dass die künstlerische Tätigkeit geschützt werden soll. Wären bereits reine Ideen geschützt, könnten diese von Dritten nicht mehr frei genutzt werden. Zudem stellt sich bei Ideen immer auch die Frage, wie nachgewiesen werden soll, wer eine Idee zuerst hatte. Anders als z.B. im Markenrecht gibt es im Urheberrecht kein Register, in dem die Werke zum Schutz bzw. Nachweis des Urhebers eingetragen werden könnten.

Frage: Was sollten Social-Media-Nutzer beachten, um bei ihrem Content nicht unter Plagiatsverdacht zu geraten?

Inhalte und Beiträge sollten nicht 1:1 kopiert werden bzw. bei einer Übernahme 1:1 sollte vorher um ausdrückliche Erlaubnis gefragt werden. Wie im normalen Urheberrecht gilt auch bei Social-Media das sog Zitatrecht aus § 51 UrhG. Im Rahmen einer inhaltlichen Auseinandersetzung darf zitiert werden, wenn sich die Auseinandersetzung auf den Inhalt bezieht und das Zitat klar als solches gekennzeichnet und auf die Quelle verwiesen wird.

Wird man mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert, sollte die Sach- und Rechtslage in Ruhe geprüft und bei Bedarf auch anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.