RA Schützle hat zur Frage der Zulässigkeit des geplanten Drohneneinsatzes durch die Stadt Künzelsau gegenüber der Heilbronner Stimme Stellung genommen.
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Hier finden Sie den Volltext der Stellungnahme von RA Schützle:
Frage: Ist es datenschutzrechtlich erlaubt, dass Städte (hier Künzelsau) solche Drohnenflüge durchführen lassen? Muss die Stadt hierfür bei allen Hausbesitzern eine Erlaubnis einholen oder ist das nicht nötig?
Artikel 6 DSGVO (https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/) sieht vor, dass eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erlaubt ist, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben.
[…]
b) Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt.
[…]
c) Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Danach wäre das von der Stadt geplante Vorhaben jedenfalls dann zulässig, wenn eine Einwilligung der Eigentümer eingeholt wird. Allerdings wäre das mit einem hohen Aufwand verbunden. Die Voraussetzung des Artikel 6 Abs. 1 lit. b) „die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich“ ist vorliegend nicht einschlägig, da eine entsprechende rechtliche Verpflichtung der Stadt Künzelsau – zumindest derzeit (noch) – nicht vorliegt. Hier muss auch die Regelung des § 59 UrhG (https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html) berücksichtigt werden. Diese regelt die sog. „Panoramafreiheit“, also die Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung der äußeren Ansicht von Gebäuden, allerdings dürfen hierzu keine technischen Hilfsmittel verwendet werden, wozu die Drohnenflüge selbstverständlich gehören.
Grundsätzlich wäre denkbar, dass die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Allerdings habe ich hier Bedenken an dem Maßstab der „Erforderlichkeit“, da die Durchführung von Drohnenflügen dazu dienen soll, das ungenutzte Potential für Solaranlagen auf Hausdächern zu ermitteln. Dieses Ziel kann m.E. auch durch andere Maßnahmen (z.B. Umfragen etc.) erreicht werden, so dass es an der Erforderlichkeit fehlen dürfte. Zudem würde eine Aufgabe im öffentlichen Interesse, die der Verantwortliche bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten wahrnimmt, alleine auch nicht ausreichend sein. Vielmehr muss die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe in einer Rechtsgrundlage normiert sein, die den Zweck der Datenverarbeitung regeln muss. Hieran dürfte es vorliegend fehlen (siehe oben). Der Gesetzgeber könnte aber eine entsprechende Regelung – sofern gewünscht – gesetzlich umsetzen.
Frage: Bzgl. des Online-Portals: Welche Maßnahmen müsste die Stadt ergreifen, um das Portal datenschutzkonform einzurichten (sprich, dass nicht jeder Nachbar die Informationen des anderen einsehen kann)? Oder gelten hierfür keine Regeln?
Artikel 32 DSGVO (https://dsgvo-gesetz.de/art-32-dsgvo/) sieht vor, dass die Stadt technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen muss, um die Sicherheit der Verarbeitung der Daten sicherzustellen. Dazu gehört, dass nur befugte Eigentümer auf die entsprechenden Daten Ihrer Immobilie zugreifen dürfen. Hier dürften sich in der Praxis eine Vielzahl von Problemen stellen. So ist beispielweise bereits fraglich, wer bei einem größeren Objekt mit verschiedenen Eigentümern auf die Daten zugriffsberechtigt sein soll (z.B. Verwalter, Eigentümerversammlung etc.).
Frage: Können Anwohner, die nicht Teil der Kampagne sein möchten, grundsätzlich widersprechen? Und wenn ja, wie?
Nach meinen obigen Ausführungen muss die Stadt die Einwilligung der entsprechenden Personen einholen. Diese wäre jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich. Für den Widerruf einer Einwilligung oder den Widerspruch gegen eine entsprechende Verarbeitung existieren keine Formerfordernisse. Denkbar wäre ein Widerruf oder ein Widerspruch per Brief, E-Mail oder auch über das geplante Online-Portal. Wichtig wäre nur, dass Widerrufe von Einwilligungen oder entsprechende Widersprüche zuverlässig beachtet werden müssen.