STEUERBERATER KÖNNEN AUCH AUFTRAGSVERARBEITER NACH ART. 28 DSGVO SEIN

Am 11.03.2019 hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung erklärt, dass es sich bei Steuerberatern, die neben Ihrer „eigentlichen“ Steuerberatertätigkeit (Hilfe in Steuersachen) zusätzlich noch andere Aufgaben übernehmen (z.B. Lohnbuchhaltung), um Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO handelt, dies hat zur Folge, dass es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Steuerberater und dem Verantwortlichen bedarf.

Am 11.03.2019 hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung erklärt, dass es sich bei Steuerberatern, die neben Ihrer „eigentlichen“ Steuerberatertätigkeit (Hilfe in Steuersachen) zusätzlich noch andere Aufgaben übernehmen (z.B. Lohnbuchhaltung), um Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO handelt, dies hat zur Folge, dass es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Steuerberater und dem Verantwortlichen bedarf.

Es ist anerkannt, dass Steuerberater eine Dienstleistung "höherer Art" erbringen und deshalb grundsätzlich keine Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO darstellen. In Ausübung Ihrer Tätigkeit (Hilfe in Steuersachen) sind sie nicht an Weisungen des Verantwortlichen gebunden, sondern erledigen ihre Tätigkeit eigenständig. Aus diesem Grund verarbeiten sie die Daten nicht im Auftrag des Verantwortlichen, eine Einstufung als Auftragsverarbeiter ist demnach ausgeschlossen.

Nach Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragen des Landes Baden-Württemberg trifft dies jedoch nicht zu, wenn ein Steuerberater mit der Durchführung der laufenden Lohnbuchhaltung beauftragt wurde, denn nach Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten handelt es sich bei der laufenden Lohnbuchhaltung „um rein mechanische Verarbeitungsvorgänge, die keine besondere Qualifikation der steuerberatenden Berufe erfordert“. Daraus zieht er den Schluss, „dass der für die Mitarbeiterdaten Verantwortliche die Befugnis behält, Zwecke und Mittel der Verarbeitung zu bestimmen“, der Steuerberater die Lohnbuchhaltung im Auftrag ausübt und deshalb Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO sei. Diese Meinung ist stark umstritten, es gibt gute Argumente, die gegen die Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten sprechen. Eine gerichtliche Entscheidung zu dieser Thematik gibt es bisher allerdings leider noch nicht.