Die erste Kammer des VG Berlin hat mit Beschluss vom 24.04.2023 klargestellt, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO von weiteren Nachweisen über die Identität des Anspruchsstellers nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO abhängig gemacht werden kann und hat insoweit die Voraussetzungen erläutert.
Nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO kann der Verantwortliche zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind, wenn er begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die einen Antrag nach Art. 15 – 21 DSGVO stellt. Das Gericht führt dazu aus, dass Zweifel an der Identität voraussetzen, dass die vorhandenen Daten auf eine bestimmte Identität hindeuten und somit eine Identifizierung grundsätzlich möglich ist, aber nach den Umständen Zweifel daran bestehen, ob der Antragssteller tatsächlich die als Betroffener identifizierte Person ist. Der Verantwortliche müsse seine Zweifel einzelfallbezogen darlegen, wobei gleichzeitig eine Mitwirkungsobliegenheit seitens des Antragsstellers besteht. Ohne dessen Mitwirkung werde es dem Verantwortlichen nicht möglich sein, die dargelegten Identitätszweifel zu entkräften.
Bei Zweifeln an der Identität sei zudem insbesondere auch die Sensibilität der angeforderten Daten zu berücksichtigen. So sei etwa ein Interesse Dritter an solchen Daten nicht von vornherein ausgeschlossen oder fernliegend (vorliegend bei Daten einer Wirtschaftsauskunftei).
Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, so solle er sich (wie sich aus Erwägungsgrund 64, Satz 1 DSGVO ergibt) aller vertretbaren Mittel bedienen, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen. Eine Anforderung an den Antragsteller zur Identifikation sein Geburtsdatum und ggfs. frühere Anschriften zu nennen, stelle nach Ansicht des Gerichts eine vertretbare Maßnahme zur Identifikation dar. Das Geburtsdatum einer Person sei zur Identifizierung geeignet, da es eine häufig für Dritte weniger ersichtliche persönliche Information darstelle, auch wenn es einen Missbrauch nicht gänzlich ausschließe. Eine solche Abfrage stehe auch nicht außer Verhältnis zum Zweck der Identifizierung des Antragsstellers – insbesondere mit Blick auf die erhöhte Sensibilität von bei Wirtschaftsauskunfteien gespeicherten Daten.
VG Berlin, Beschluss vom 24.04.2023, Az.: VG 1 K 227/22