VG KÖLN: BUNDESREGIERUNG DARF FACEBOOK-FANPAGE BEHALTEN -BUNDESDATENSCHUTZBEAUFTRAGTE LEGTE BERUFUNG EIN

Nachdem im Jahr 2023 dem Bundespresseamt vom damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten untersagt wurde, die Facebook-Fanpage für die Bundesregierung zu betreiben, entschied nun das Verwaltungsgericht Köln, dass dies nun noch möglich sei.

Nachdem im Jahr 2023 dem Bundespresseamt vom damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten untersagt wurde, die Facebook-Fanpage für die Bundesregierung zu betreiben, entschied nun das Verwaltungsgericht Köln, dass dies nun noch möglich sei.

Grund für die ursprüngliche Untersagung des Betreibens der Facebook-Fanpage waren Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes. Es würden verschiedene Verstöße gegen die DSGVO vorliegen. Unter anderem wurde argumentiert, dass die Ausgestaltung der von Meta genutzten „Cookie-Banner“ keine wirksame Einwilligung der Seitenbesucher für das Setzen von Cookies ermögliche. Neben Meta sei auch des Bundespresseamt verpflichtet, eine Einwilligung für das Setzen von Cookies einzuholen.

Das VG Köln entschied am 17.07.2025 in der Sache nun, dass allein Meta dafür verantwortlich sei, die wirksame Einwilligung der Seitenbesucher in das Setzen von Cookies einzuholen. Unter anderem begründet das Gericht die Entscheidung damit, dass die Cookies zwar auch bei dem Besuch der Fanpage der Bundesregierung gesetzt werden können, jedoch genauso auch bei jedem anderem Besuch von Facebook-Fanpages.

Meta und das Bundespresseamt seien auch keine gemeinsam Verantwortlichen gem. Art. 26 DSGVO für die infragestehenden Datenverarbeitungen, denn das Bundespresseamt habe beispielsweise auch keine Möglichkeit, die Parameter für das Setzen der Cookies zu bestimmen oder zu beeinflussen.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat jedoch bereits gegen das Urteil des VG Köln vom 17.07.2025 Berufung eingelegt. Damit geht das Verfahren nun weiter vor dem Oberverwaltungsgericht Münster.

Der BfDI gibt an, dass es bei dem Verfahren nicht darum ginge, Behörden für die Nutzung von Sozialen Medien abzustrafen. Vielmehr sei es das Anliegen der BfDI, die bislang weder gesetzlich noch höchstrichterlich geklärten Bedingungen für rechtskonforme Nutzung abschließend und unmissverständlich zu klären und dabei digitale Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen.

Quelle: VG Köln, Urt. v. 17.07.2025, Az. 13 K 1419/23, Pressemitteilung des VG Köln v. 22.07.2025; Pressemitteilung der BfDI vom 22.08.2025