ZUKÜNFTIG WENIGER COOKIE-BANNER? NEUE VERORDNUNG NACH DEM TDDDG BESCHLOSSEN

Die Bundesregierung hat eine neue Verordnung beschlossen über Dienste zur Einwilligungsverwaltung. Die neue Verordnung basiert auf der Grundlage des § 26 TDDDG (Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) und soll eine Alternative zu den „Cookie-Banners“ darstellen, die zu der Verwaltung von Einwilligungen des Webseiten-Besucher in das Setzen von Cookies dienen. Entscheidungen über zu erteilende Einwilligungen sollen nun dauerhaft durch die Nutzer*innen hinterlegbar sein.

Die Bundesregierung hat eine neue Verordnung beschlossen über Dienste zur Einwilligungsverwaltung. Die neue Verordnung basiert auf der Grundlage des § 26 TDDDG (Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) und soll eine Alternative zu den „Cookie-Banners“ darstellen, die zu der Verwaltung von Einwilligungen des Webseiten-Besucher in das Setzen von Cookies dienen. Entscheidungen über zu erteilende Einwilligungen sollen nun dauerhaft durch die Nutzer*innen hinterlegbar sein.

Dadurch sollen Entscheidungen transparenter und nachvollziehbarer werden. Einmal getroffene Entscheidungen müssen nicht ständig wiederholt werden, wenn Anbieter digitaler Dienste die hinterlegten Einstellungen akzeptieren.

Laut der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, das die Verordnung der Bundesregierung vorlegte, sei diese Möglichkeit auch für die Anbieter digitaler Dienste von Vorteil – sie können Einwilligungen in einem rechtssicheren Verfahren nutzerfreundlich erfragen, ohne das Design ihrer Webseite durch ein Banner zu stören.

Die Verordnung regelt dabei auch die Anforderungen an einen solchen Dienst zur Einwilligungsverwaltung, wie etwa die nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Gestaltung des Einwilligungsverfahrens. Auch müssen ein solcher Dienst zunächst anerkannt werden durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit.

In einer Stellungnahme kritisiert die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. die neue Verordnung jedoch auch. Vordergründig wird kritisiert, dass Anbieter digitaler Dienste die über Einwilligungsverwaltungsdienste getroffenen Entscheidungen der Nutzer*innen nicht akzeptieren müssen. Erteilen Nutzer*innen die Einwilligung nicht, könnten die Anbieter erneut beliebig oft um Einwilligungen bitten.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 04.09.2024