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Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit seinem verkündeten Urteil vom 22.02.2018 entschieden, dass in der Heilmittelwerbung die Wertgrenze von 1,00 Euro auch bei Werbegeschenken an Fachkreise (zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen) gilt.

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