LG AUGSBURG: VERLINKUNG AUF EIGENE INTERNETPRÄSENZ IM E-MAIL-FOOTER KEINE UNERLAUBTE WERBUNG

Das Landgericht Augsburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 18.10.2023 entschieden, dass die Verlinkung auf eigene Internetpräsenzen eines Unternehmens in einem E-Mail-Footer, wie z.B. die Verlinkung auf die eigene Website und Social-Media-Seiten, keine unerlaubte Werbung ist.

Das Landgericht Augsburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 18.10.2023 entschieden, dass die Verlinkung auf eigene Internetpräsenzen eines Unternehmens in einem E-Mail-Footer, wie z.B. die Verlinkung auf die eigene Website und Social-Media-Seiten, keine unerlaubte Werbung ist.

Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der an den Produkten interessierte Kläger per E-Mail Kontakt zum beklagten Unternehmen aufgenommen hat. Der Kläger erhielt im Rahmen dieser E-Mail-Kommunikation eine Abwesenheitsnachricht. Im Footer dieser Nachricht befand sich neben Adresse, Telefonnummer, etc. auch Verlinkungen zu den Social-Media-Auftritten des Unternehmens, etwa auf Facebook und Twitter.

Der Kläger sah die E-Mail als Spam an und verletzt in seinem Persönlichkeitsrecht bzw. sah einen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Das Gericht stellte klar, dass unabhängig davon, ob es sich bei den Verlinkungen tatsächlich um Werbung handelt, sei diese jedenfalls nicht rechtswidrig. Zu berücksichtigen sei gerade auch gewesen, dass der Kläger die Kommunikation initiiert hatte und die Nachricht informativen Charakter hatte, da dem Kläger die Abwesenheit des von ihm kontaktierten Mitarbeiter mitgeteilt worden ist.  Auch stelle die bloße Verlinkung auf Social-Media-Auftritte der Beklagten, wenn man sie überhaupt als Werbung ansehen würde, keine konkrete Beeinträchtigung für den Kläger dar, da hier nicht für konkrete Produkte geworben wurde. Der bloße eingeblendete Link habe für sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt. Auch ein zeitlicher Aufwand würde durch das Einblenden der Links für den Leser einer solchen Nachricht nicht entstehen.

Quelle: LG Augsburg, Beschl. v. 18.10.2023, Az. 044 S 2196/23