Äusserungsrecht

1. Nicht jede Äußerung, die Ihnen gegenüber getätigt wird, muss von Ihnen hingenommen werden. Insbesondere Äußerungen mit beleidigendem, verleumderischem oder unwahrem Inhalt stellen eine Verletzung Ihrer Ehre bzw. Ihres Persönlichkeitsrechts dar. Weil die Grenzen zwischen noch zulässiger Meinungsäußerung oder Kritik und dem Persönlichkeitsrecht fließend sind, sollte jeder Fall für sich bewertet werden. Spricht vieles für eine unrechtmäßige Äußerung, können wir Ihnen helfen sich hiergegen zur Wehr zu setzen.


Jetzt Beratungstermin vereinbaren unter: Tel: 49 / 7131 / 12 08 73 - 0


Im Umkehrschluss kann Ihnen bei rechtmäßigen Äußerungen ggf. das Recht zustehen, dass Ihre Äußerung auch „aufrechterhalten“ bleiben muss. Hier sind insbesondere Fälle zu nennen, bei denen rechtmäßige Äußerungen auf Facebook, von Facebook zu Unrecht gelöscht wurden. In solchen Fällen kann Ihnen ein Unterlassungsanspruch gegenüber Facebook zustehen.

2. Unser Leistungsspektrum umfasst unter anderem folgende Leistungen:

  • Prüfung Ihres Einzelfalls
  • Rechtedurchsetzung (Unterlassung-, Beseitigung-, Widerruf-, oder Schadensersatzansprüche)

3. Beispiele aus der Rechtsprechung:

LG Berlin: Verbot für Facebook einen Kommentar zu löschen und den Verfasser zu sperren.
Urteil v. 23.03.2018, Az. 31 O 21/18

OLG Dresden: Bezeichnung als „Kinderschänder“ stellt eine Beleidigung dar.
Urteil v. 05.09.2017, Az. U 682/17

LG Hamburg: Bezeichnung einer Politikerin als „Nazi-Schlampe“ in Satiresendung keine Beleidigung.
Beschluss vom 11.05.2017, Az. 324 O 217/17