LG ESSEN: DSGVO-SCHADENSERSATZANSPRUCH ABTRETBAR, VERSENDUNG EINES UNVERSCHLÜSSELTEN USB-STICKS MIT PERSONENBEZOGENEN DATEN DSGVO KONFORM

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 23.09.2021 entschieden, dass DSGVO-Schadensersatzansprüche grundsätzlich abtretbar sind. Zudem stelle die Versendung eines unverschlüsselten USB-Stick mit der Post kein Verstoß gegen die DSGVO dar.

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 23.09.2021 entschieden, dass DSGVO-Schadensersatzansprüche grundsätzlich abtretbar sind. Zudem stelle die Versendung eines unverschlüsselten USB-Stick mit der Post kein Verstoß gegen die DSGVO dar.

In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es darum, dass ein Ehepaar im Rahmen einer Immobilienfinanzierung der Beklagten auf verschiedenen (elektronischen) Wegen Unterlagen zur Verfügung stellten, unter anderem warf das Ehepaar auch einen unverschlüsselten USB-Stick mit abgespeicherten Dokumenten in den Briefkasten der Beklagten. Da es schließlich zu keinem Vertragsschluss zwischen den Parteien kam, sendete die Beklagte den USB-Stick per Post an das Ehepaar zurück, wobei der Brief auf dem Postweg verloren ging und das Ehepaar den USB-Stick nie erhielt.

Die Ehefrau trat ihren DSGVO-Schadensersatzanspruch daraufhin an ihren Ehemann ab, der sodann Klage erhob. Der Kläger machte im Verfahren einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO geltend. Die Beklagte habe gegen die Art. 24, 25 Abs. 1, 32 DSGVO verstoßen, indem sie den dort geregelten Anforderungen an die Sicherheit, Ausgestaltung und Vertraulichkeit der Datenverarbeitung nicht nachgekommen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Langerichte stellte zwar fest, dass der Kläger durch die Abtretung des Anspruches seiner Ehefrau grundsätzlich aktivlegitimiert ist, denn grundsätzlich sei jede Forderung, auch Schmerzensgeld, abtretbar. Auch liegt nach Ansicht des Gerichts vorliegend kein Abtretungsverbot vor. Damit liegt wohl erstmals eine Entscheidung über die Abtretbarkeit von Ansprüchen aus Art. 82 DSGVO vor.

Das Gericht entschied jedoch, dass kein Anspruch des Klägers aus Art. 82 DSGVO bestehe, denn es liege kein Verstoß gegen die Vorschriften der Art. 24, 25 Abs. 1, 32 DSGVO vor. Das Landgericht stellte kein Fehlverhalten der Beklagten fest. Nach Ansicht des Gerichts gebe es  keinen Grund, wieso ein USB-Stick nicht per einfachem Brief versendet werden dürfte. Zwar waren auf dem USB-Stick in diesem Fall personenbezogene Daten gespeichert, jedoch sei dies kein Grund, nicht die Dienste der Deutschen Post zu nutzen. Das Landgericht bergründet seine Auffassung damit, dass auch ausgedruckte Dokumente mit sensiblen, personenbezogenen Daten per einfacher Post versendet werden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit dann zwischen ausgedruckten Dokumenten und digitalen Dokumenten auf einem USB-Stick unterschieden werden solle.

Auch bestand nach Ansicht des Landgerichts keine Pflicht der Beklagten, den USB-Stick in einem gepolsterten Umschlag zurückzusenden, da es sich bei dem USB-Stick um keinen leicht zu beschädigenden Gegenstand handelt und ebenso nicht zu erwarten war, dass der USB-Stick mangels scharfer Kanten den Briefumschlag von innen zerstören könnte. Zudem war die Beklagte auch nicht zu einer persönlichen Übergabe des USB-Sticks verpflichtet, da dies einerseits nicht von den Eheleuten gefordert war und andererseits es auch keinen Anlass dazu gab, die Zuverlässigkeit der Deutschen Post anzuzweifeln.

LG Essen, Urteil vom 23.09.2021, Az.: 6 O 190/21