LG FRANKFURT/MAIN: VERBOT DES SETZENS VON TRACKING-COOKIES OHNE EINWILLIGUNG

In seinem Urteil vom 19.10.2021 hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale dem Betreiber einer Website verboten, nicht notwendige Cookies im Browser des Nutzers ohne vorherige Einwilligung zu speichern, sowie in den Cookie-Einstellungen anzuzeigen, dass nicht notwendige Cookies deaktiviert sind, obwohl das tatsächlich nicht zutreffend ist.

In seinem Urteil vom 19.10.2021 hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale dem Betreiber einer Website verboten, nicht notwendige Cookies im Browser des Nutzers ohne vorherige Einwilligung zu speichern, sowie in den Cookie-Einstellungen anzuzeigen, dass nicht notwendige Cookies deaktiviert sind, obwohl das tatsächlich nicht zutreffend ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Wurde die Website der Beklagten von einem Nutzer aufgerufen, wurden Cookies sofort in dem Browser des Nutzers gespeichert, noch bevor der Nutzer mit einem Cookie-Banner interagieren konnte. Hinzu kam, dass der Nutzer zwar die die Möglichkeit hatte, auszuwählen, welchen nicht notwendigen Cookies er zustimmen möchte (etwa Statistik, Marketing, Dienste von Drittanbietern) und welchen nicht. Unabhängig von seiner Auswahl, erhielt der Nutzer jedoch stets alle Cookies.

Das Landgericht hat entschieden, dass darin ein Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 TMG liege. Weiterhin lag nach Ansicht des Gerichts auch eine Irreführung der Nutzer dahingehend vor, dass keine optionalen Cookies abgespeichert werden würden, bzw. erst dann, wenn der Nutzer ihnen zugestimmt hat. Nutzer würden bei Kenntnis der entgegen ihrer Einwilligung erfolgten Speicherung von Cookies die Website verlassen, sodass die Irreführung auch wettbewerblich relevant ist.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.10.2021, Az. 3-06 O 24/21