LG MÜNCHEN I: RECHTSWIDRIGE GESTALTUNG DES SOG. „KÜNDIGUNGSBUTTONS“

Mit Urteil vom 16.11.2023 entschied das Landgericht München I, entsprechend der Ansicht der klagenden Verbraucherzentrale Nordrhein-Westphalen, dass der Kündigungsbutton in seiner Gestaltung und Position auf der Homepage der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG rechtswidrig ist.

Mit Urteil vom 16.11.2023 entschied das Landgericht München I, entsprechend der Ansicht der klagenden Verbraucherzentrale Nordrhein-Westphalen, dass der Kündigungsbutton in seiner Gestaltung und Position auf der Homepage der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG rechtswidrig ist.

Seit des Inkrafttretens des § 312k BGB im Juli 2022 sind Unternehmen, die es Verbrauchern ermöglichen über eine Website einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, dazu verpflichtet, einen sog. „Kündigungsbutton“ auf der Website einzurichten.

Dieser Kündigungsbutton soll Verbrauchern ermöglichen, unkompliziert und in wenigen Schritten einen auf der Website abschließbaren Vertrag ordentlich oder außerordentlich zu kündigen. Die Vorschrift gibt dabei vor, dass der Kündigungsbutton gut lesbar und mit nichts anderem an den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. Der Kündigungsbutton (sowie die Bestätigungsseite, auf die die Schaltfläche führt) müssen ständig verfügbar sein sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Das Gericht entschied, dass der Kündigungsbutton auf der Website der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und begründet dies wie folgt:

Zum eine fehle es dem Kündigungsbutton (hier bezeichnet mit „Kündigen“) an der guten Lesbarkeit. Die Schrift sei kleiner geschrieben als der sonstige Fließtext. Ebenso wurde bei der Ausgestaltung der Schaltfläche eine graue Farbe verwendet, die schwerer vom weißen Hintergrund der Webseite zu unterscheiden sei.

Zum anderen sei der Kündigungsbutton auch nicht unmittelbar und leicht zugänglich. Die Schaltfläche „Kündigen“ wurde auf der Webseite erst sichtbar, wenn zuvor der Button mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ angeklickt wurde, wodurch insgesamt 58 weitere Links auf der Webseite sichtbar wurden, wobei sich der Kündigungsbutton am unteren rechten Rand in der letzten Zeile befand. Das Gericht entschied diesbezüglich, dass dadurch es dem Verbraucher nicht ermöglicht sei, in übersichtlicher Weise den Zugang zur Kündigungsschaltfläche zu finden.

Quelle: LG München I, Urt v. 16.11.2023, Az. 12 O 4127/23