LG MÜNCHEN I: UNZUREICHENDER ONLINE-BESTELLBUTTON „JETZT MITGLIED WERDEN“

Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 19.06.2023 entschieden, dass ein Online-Bestellbutton mit der Aufschrift „Jetzt Mitglied werden“ nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j BGB genügt.

Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 19.06.2023 entschieden, dass ein Online-Bestellbutton mit der Aufschrift „Jetzt Mitglied werden“ nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j BGB genügt.

Geklagt hat vorliegend die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. gegen ein Unternehmen, das auf entgeltlichen Vertrieb von Börseninformationen, Strategien und Investmentanalysen im Privat-Investmentbereich spezialisiert ist.

Die Beklagte bietet auf ihrer Website die Möglichkeit eines entgeltlichen Abonnements in Form einer „Mitgliedschaft“ an. Am Ende des Formulars, das Kunden zum Abschließen den Abonnements ausfüllen müssen, inkl. Zahlungsinformationen, befindet sich eine Schaltfläche, die beschriftet ist mit „Jetzt Mitglied werden“.

Vorgegeben ist laut § 312j BGB, dass der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, so zu gestalten hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wenn die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, so ist dies nur dann erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Diese Vorgaben sah das Gericht vorliegend als nicht eingehalten mit dem Button der Beklagten „Jetzt Mitglied werden“, durch welchen eine Zahlungsplicht nach dem kostenlosen Probemonat ausgelöst wird, und argumentiert mit dem Gesetzeswortlaut. Das Gericht führt ferner zu der Argumentation der Beklagten, dass eine Bezeichnung des Bestellbuttons mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“ nicht die Dauerhaftigkeit der Vertragsbeziehung zum Ausdruck bringe oder auf einen Abonnementvertrag nicht passen würde, aus, dass dies nichts an der Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben ändere. Der Beklagten stünden laut Gericht zahlreiche Formulierungen zur Verfügung, die die Zahlungspflichtigkeit auch im Rahmen eines Abonnements unmissverständlich (nach Ablauf eines Testmonats) zum Ausdruck bringen würden, z.B. „kostenpflichtig abonnieren (1 Probemonat kostenlos)“.

Quelle: LG München I, Urt. v. 19.06.2023, Az. 4 HK O 9117/22