LG STENDAL: UNZULÄSSIGE WERBUNG BEI BESTÄTIGUNGSMAIL IM SOG. DOUBLE-OPT-IN-VERFAHREN

Das Landgericht Stendal hat zur Unzulässigkeit von Werbung in einer E-Mail, die als Bestätigungsmail im Rahmen eines sog. Double-Opt-In-Verfahrens zur Anmeldung für einen Newsletter diente, entschieden.

Das Landgericht Stendal hat zur Unzulässigkeit von Werbung in einer E-Mail, die als Bestätigungsmail im Rahmen eines sog. Double-Opt-In-Verfahrens zur Anmeldung für einen Newsletter diente, entschieden.

Im Streitfall erhielt der Kläger eine E-Mail von der Beklagten, bei der es sich um eine Check-Mail handele, die verschickt worden war, weil der Kläger sich auf der Website der Beklagten zum Newsletter angemeldet habe. Die E-Mail enthielt neben der Aufforderung zur Bestätigung der Anmeldung für den Newsletter auch das Logo des Unternehmens sowie die Sätze „Welcome to xxxx“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info[at]xxxx|de“.

Eine solche Check-Mail sei nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich zur Verifizierung der Anmeldung für einen Newsletter zulässig. Die Bestätigungsmail diene dem schützenswerten Zweck, dass sich der Unternehmer des tatsächlich vorliegenden Einverständnisses des Anmeldenden in das nachfolgende Versenden von Werbung versichert. Durch ein solches Verfahren würde sichergestellt, dass es nicht auf Grund von Falscheingaben zu einer Versendung von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung kommt (so auch zuvor schon der BGH).

Dies gilt nach Auffassung des Gerichts jedoch nur dann, wenn die Bestätigungsmail auch tatsächlich aus diesem schützenswerten Motiv versandt wurde, nämlich aufgrund einer tatsächlich erfolgten Anmeldung mit einer E-Mail-Adresse zu verifizieren, ob diese dem Anmeldenden gehört. Eine missbräuchlich versendete Mail sei nach den Wertungen des § 7 UWG unzulässig.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass die E-Mail durch die Verwendung des Logos sowie die Aussagen „Welcome to xxxx“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info[at]xxxx|de“ einen werbenden Inhalt habe. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Begriff der Werbung nach allgemeinem Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens umfasse, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Werbung sei jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. An dieser Definition gemessen, habe die streitgegenständliche E-Mail werbenden Charakter, da ihr Inhalt über den einer zulässigen schlichten Transaktionsmail hinaus gehe, wodurch die E-Mail unzulässig werde.

Das Logo und der einladende Spruch „Welcome to xxxx“ seien nach Ansicht des Gerichts geeignet, anders als durch eine bloße Absenderangabe auf die Marke „xxxx“ einprägsam aufmerksam zu machen und ein Absatz förderndes Kundeninteresse zu erzeugen. Auch der Zusatz „Hast Du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über info[at]xxxx|de“ wirke nach Ansicht des Gerichts mittelbar Absatzfördernd, da mit ihm ein Service, der das Ziel der Kundengewinnung hat, angeboten wird.

Das LG argumentiert weiter, dass gerade diese werbende Wirkung umso größer bei einem Adressaten sei, der durch die Bestätigungsmail erstmals mit der Beklagten in Kontakt kommt, da die Eingabe seiner E-Mail-Adresse auf der Website der Beklagten nicht von ihm veranlasst wurde. Nach Sinn und Zweck des Double-Opt-In-Verfahrens seien aber gerade solche Erstkontakte durch die Bestätigungsmail nicht auszuschließen.

Das Gericht führt auch aus, dass einer missbräuchlichen Generierung an sich zulässiger Bestätigungsmails nur dann nachhaltig Einhalt geboten werden könne, wenn ein strenger Maßstab an den zulässigen Inhalt der Bestätigungsmail angelegt wird. Sei keinerlei werbender Zusatz erlaubt, so entfalle auch der Anreiz für einen Missbrauch. Für einen strengen Maßstab spreche schließlich auch die gesetzgeberische Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Danach gebe es keine Bagatellgrenze: auch „ein bisschen“ Werbung in einer E-Mail sei ohne vorherige Einwilligung schlicht unzulässig.

LG Stendal, Urteil vom 12.05.2021, Az.: 22 S 87/20