OLG DÜSSELDORF: IRREFÜHRENDE ÖFFNUNGSZEITEN

Mit Urteil vom 02.12.2021 hat OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Werbung mit den blickfangmäßig herausgestellten Angaben „Öffnungszeiten: rund um die Uhr“ sowie „Lieferzeit: 2 Stunden“ auf einem an der Eingangstür einer Apotheke angebrachten Plakat irreführend ist.

Mit Urteil vom 02.12.2021 hat OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Werbung mit den blickfangmäßig herausgestellten Angaben „Öffnungszeiten: rund um die Uhr“ sowie „Lieferzeit: 2 Stunden“ auf einem an der Eingangstür einer Apotheke angebrachten Plakat irreführend ist.

In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine Apotheke, die Teil einer Apotheken-Kette ist und auch über einen Internetauftritt mit Onlineshop verfügt, bei dem Kunden Medikamente kaufen können und bei dem Bestellvorgang für einer der stationären  Apotheken als Lieferanten entscheiden müssen. Die Apotheke warb mit einem Poster auf dem groß und hervorgehoben

„Geöffnet: Rund um die Uhr“ und „Lieferzeit: 2 Stunden!“

stand.

In einem Sternchenhinweis am Ende dieser Aussagen hieß es im unteren Bereich des Posters kleingedruckt

„Für alle vorrätigen Artikel innerhalb der Öffnungszeiten in einem Radius von 10 km“, und darunter weiter „Einfach im Online-Shop oder per App“.

Das OLG hat entschieden, dass hierin eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG liegt. Das Gericht begründet dies damit, dass nach der entsprechenden Vorschrift derjenige unlauter handelt, der eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung sei dann irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Eine Irreführung läge auch vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.

Bei einer Werbung ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich der Gesamteindruck maßgeblich, wobei jedoch auch sogenannte Blickfangwerbung zu beachten ist. Liegt eine solche vor - wenn also bei einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders hervorheben werden, um so die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf sich zu ziehen -, so sei eine isolierte Betrachtung geboten. Das OLG begründet dies damit, dass eine Blickfangwerbung den Eindruck beim Verbraucher erwecken kann, dass sie das Angebot verlässlich beschreibt und alles Wesentliche damit gesagt ist, weil sie vom sonstigen Inhalt der Werbung losgelöst wahrgenommen werden und damit eine Anlockwirkung ausüben kann.

Ein solcher Fall der Blickfangwerbung lag nach Ansicht des OLG hier vor und sei damit per se unzulässig, da sie für sich genommen schlichtweg falsch bzw. objektiv unrichtig sei. Die beiden Aussagen waren auf dem Plakat farblich hervorgehoben und groß geschrieben und würden so in den Blick des Durchschnittsverbrauchers fallen, wobei es laut Gericht fernliegend sei, dass der Verbraucher die Werbung einer isolierten Betrachtung unterzieht. Die Werbung sei nach der Auffassung des OLG auch irreführend, da sie zumindest bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher den unzutreffenden Eindruck hervorruft, dass in der Apotheke rund um die Uhr Medikamente bestellt werden können und damit auch ebenfalls rund um die Uhr innerhalb von zwei Stunden geliefert werden.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.12.2021, Az.: I-15 U 29/21