OLG HAMBURG: KEINE IRREFÜHRENDE WERBUNG BEI VERGLEICH MIT SUPERMARKTPREISEN

Mit Beschluss vom 03.02.2021 hat das OLG Hamburg entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe, die Preise eines Getränkelieferanten seien so günstig wie im Supermarkt, nicht irreführend sei.

Mit Beschluss vom 03.02.2021 hat das OLG Hamburg entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe, die Preise eines Getränkelieferanten seien so günstig wie im Supermarkt, nicht irreführend sei.

 

In dem Fall ging es um einen Getränkelieferanten als Beklagte. Der Kläger begehrte Unterlassung des Werbeslogans der Beklagten „Günstig wie im Supermarkt“, da es sich hierbei um irreführende Werbung handeln würde. Der Kläger machte geltend, dass die angegriffene Aussage vom Verkehr dahingehend verstanden würde, dass die Beklagte ihre Ware zum Supermarktpreis und damit günstiger als andere Getränkelieferanten anbiete. Insbesondere würde der Verkehr die Aussage auch dahingehend verstehen, dass damit das gesamte Sortiment der Beklagten betroffen sei. Zudem trug der Kläger vor, dass die angegriffene Werbeangabe objektiv unwahr sei, da die Preise der Beklagten über den Preisen von Supermärkten liegen würden.

 

Das OLG hat entschieden, dass die angegriffene Werbeangabe vom Verkehr nicht dahingehend verstanden wird, dass die Beklagte ihre Waren zum Supermarktpreis und damit günstiger als andere Getränkelieferanden anbietet. Der Verkehr würde die Aussage auch nicht so verstehen, dass das gesamte Sortiment der Beklagten betroffen sei. Das Gericht hebt bei seiner Entscheidung hervor, dass die Aussage des Klägers, dass die Beklagte ihre Waren zum Supermarktpreis und damit günstiger als andere Getränkelieferanten anbiete, unzutreffend ist. Begründet wird dies damit, dass diese Angabe nicht die Vorstellung erweckt, die Beklagte sei günstiger als andere Getränkelieferanten, denn die Werbung nahm nur Bezug auf Supermärkte, nicht jedoch auf andere Getränkelieferanten.

 

Zudem rechne der Verbraucher auch damit, dass Supermärkte unterschiedliche und teils täglich wechselnde Getränke- / Preise haben, auch da Getränke verschiedener Sorten und Anbieter im Supermarkt mal zu niedrigeren und mal zu höheren Preisen angeboten werden. Nach Ansicht des Gerichts geht der Verkehr daher nicht davon aus, dass es keinen Supermarkt gibt, der seine Getränke günstiger anbietet als die Beklagte. Vielmehr nehme der Verkehr an, dass es zumindest einige Supermärkte gebe, die Getränke zum gleichen Preis anbieten, wie die Beklagte. Das OLG stellte daher in der Entscheidung fest, dass die in Frage stehende Werbeaussage nicht unwahr ist und damit auch keine irreführende Werbung vorliegt.

 

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2021, Az.: 3 U 136/20