OLG HAMM: KEINE IRREFÜHRENDE WERBUNG MIT DER ANGABE „LIEFERZEIT I.D.R. 48 STUNDEN“

Mit Urteil vom 19.08.2021 hat das OLG Hamm über die Zulässigkeit verschiedener Werbeaussagen entschieden, darunter die Werbeaussage „Lieferzeit i. d. R. 48 Stunden“ (hier zulässig) und „circa 1 Mio. Artikel sofort verfügbar“ (hier irreführend und unzulässig).

Mit Urteil vom 19.08.2021 hat das OLG Hamm über die Zulässigkeit verschiedener Werbeaussagen entschieden, darunter die Werbeaussage „Lieferzeit i. d. R. 48 Stunden“ (hier zulässig) und „circa 1 Mio. Artikel sofort verfügbar“ (hier irreführend und unzulässig).

In dem Fall ging es um ein Unternehmen, das Leuchten und entsprechendes Zubehör über einen Webshop vertreibt. Die Beklagte warb unter anderem damit, dass die Lieferzeit für ihre Produkte „i.d.R. 48 Stunden“ beträgt, sowie, dass „circa 1 Mio. Artikel sofort verfügbar“ seien. Weiterhin warb die Beklagte auch damit, dass auf ihre Produkte eine 5-jährige Garantie bestünde.

Das Gericht entschied im Falle der Werbung mit der 5-jährigen Garantie, dass es sich um eine Irreführung handele. Begründet wurde dies damit, dass nach Ansicht des Gerichts der maßgebliche durchschnittliche Verbraucher die beanstandete, ohne jeglichen Zusatz versehene Anzeige dahingehend versteht, dass die Garantiezusage für sämtliche der im Online-Shop der Beklagten angebotenen Produkte gilt – was unstreitig war und im Verfahren festgestellt wurde – nicht der Fall ist (ausgenommen waren etwa Leuchtmittel, Klein- und Ersatzteile).

Auch bei der Werbeaussage „circa 1 Mio. Artikel sofort verfügbar“ urteilte das OLG, dass es sich um eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1, S. 1 UWG handele. Gemäß dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben u.a. über die Verfügbarkeit der Ware enthält. Dies sei hier der Fall, denn nach Auffassung des Gerichts verstehe der maßgebliche durchschnittliche Verbraucher die Werbeaussage dahingehend, dass das Sortiment der Beklagten ca. eine Millionen unterschiedliche Artikel umfasst und damit besonders breit gefächert ist, vergleichbar etwa mit marktherrschenden Anbietern. Dagegen wurde jedoch unstreitig festgestellt, dass das Sortiment der Beklagten lediglich aus etwa 2.000 unterschiedlichen Artikeln besteht.

Weiterhin entschied das OLG, dass die beanstandete Werbeaussage „Lieferzeit i.d.R. 48 Stunden“ keine irreführende Werbung darstelle und damit zulässig ist. Das Gericht begründet dies zum einen damit, dass durch den Zusatz „i. d. R.“ eine Einschränkung der Aussage vorgenommen wird. Zudem sei dem durchschnittlichen Verbraucher auch bekannt, dass sich die Lieferung bestellter Waren infolge unterschiedlicher Postlaufzeiten nicht immer exakt prognostizieren lässt, sodass die Werbeaussage nach Ansicht des Gerichts jedenfalls so verstanden wird, dass die Beklagte sich um eine schnellstmögliche Lieferung bemüht, soweit ihr dies (etwa durch umgehende Aufgabe zur Post) beeinflussen kann und eine Lieferung binnen 48 Stunden infolgedessen auch in der überwiegenden Anzahl der Fälle gelingt.

OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2021, Az.: 4 U 57/21