WETTBEWERBSRECHTLICHE GESETZESÄNDERUNGEN AB 28. MAI 2022 – OMNIBUS-RICHTLINIE

Im Rahmen der Omnibus-Richtlinie treten zum 28. Mai 2022 einige Gesetzesänderungen, vor allem im Wettbewerbsrecht, in Kraft.

Im Rahmen der Omnibus-Richtlinie treten zum 28. Mai 2022 einige Gesetzesänderungen, vor allem im Wettbewerbsrecht, in Kraft.

Im Rahmen der Preisangabenverordnung muss zukünftig bei sog. Streichpreisen neben dem ermäßigten Preis auch der niedrigste Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung gefordert wurde, angegeben werden.

Daneben werden (Online-)Händlern auch einige neue Informationspflichten auferlegt. So müssen Online-Händler Verbraucher zukünftig darüber informieren, wenn in einem Online-Shop oder auf einer Plattform die Preise personalisiert werden. Zudem besteht eine Informationspflicht gegenüber Verbrauchern darüber, wie mögliche Rankings auf dem Marktplatz zustanden kommen. Angegeben werden müssen dann etwa die Hauptparameter für die Sucherergebnisse und ihre relative Gewichtung. Zudem müssen die Verbraucher zukünftig sowohl darüber informiert werden, wenn es eine Verbindung zwischen dem Anbieter und dem Marktplatz gibt, als auch darüber, ob der Anbieter als Verkäufer auf dem Marktplatz privat oder als Unternehmen handelt.

Online-Händler werden durch den neu in Kraft tretenden § 5b Abs. 3 UWG zukünftig dazu verpflichtet, Verbraucher darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass Kundenbewertungen nur von tatsächlichen Käufern stammen.

Im Rahmen des Widerrufsrechts ändert sich bei Muster-Widerrufserklärungen der Pflichtinhalt: Eine Telefax-Nummer muss zukünftig nun nicht mehr angegeben werden. Notwendigerweise angegeben werden muss eine Telefonnummer, der Name, die Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse des Händlers.

Verstöße gegen die neuen Pflichten aus der Omnibus-Richtlinie können mit Bußgeldern in Höhe von vier Prozent des Jahresumsatzes oder bis zu EUR 50.000,- geahndet werden.